Allgemeine Geschäftsbedingungender ROTWAND Digitale PR GmbH
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) gelten für sämtliche Verträge, Rechtsgeschäfte und/oder rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen, welche von der ROTWAND Digitale PR GmbH, Eggernstraße 6, 81667 München (nachfolgend: „ROTWAND“) mit ihren Auftraggebern geschlossen und ihnen gegenüber vorgenommen werden.
1.2 Diesen AGB entgegenstehende oder sie ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, sofern und soweit sie von ROTWAND ausdrücklich und zumindest in Textform anerkannt worden sind. Dies gilt selbst dann, wenn ROTWAND das Auftragsverhältnis in Kenntnis der entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos ausführt.
1.3 Diese AGB gelten ab ihrer erstmaligen vertraglichen Einbeziehung auch für alle künftigen Verträge, Rechtsgeschäfte und/oder rechtsgeschäftsähnliche Handlungen der Vertragsparteien. ROTWAND ist jederzeit nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu Änderungen dieser AGB berechtigt. Dabei sind die Interessen des Auftraggebers angemessen zu berücksichtigen. Die Änderungen werden – auch mit Wirkung für alle künftigen Verträge ab Änderung – erst wirksam, wenn sie in ihrer geänderten Form dem Auftraggeber bekannt gegeben und innerhalb einer Frist von 14 Tagen unwidersprochen in ein laufendes Rechtsgeschäft einbezogen worden sind. ROTWAND verpflichtet sich, den Auftraggeber bei Beginn der vorbezeichneten 14-Tagesfrist auf die Folgen der unwidersprochenen Entgegennahme der geänderten AGB hinzuweisen.
1.4 Das Angebot der ROTWAND richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
2. Vertragsschluss
2.1 Aufträge gelten erst durch Auftragsbestätigung der ROTWAND per Brief, E-Mail oder Fax als angenommen, sofern ROTWAND nicht – etwa durch Tätigwerden auf Grund eines Auftrages – zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag bereits angenommen hat.
2.2 Der endgültige Vertragsinhalt bestimmt sich nach dem Angebot und/oder der schriftlichen Auftragsbestätigung der ROTWAND, sofern diesem nicht unverzüglich durch den Auftraggeber widersprochen worden ist. Die danach von ROTWAND geschuldeten Leistungen werden nachfolgend einheitlich als „Leistungsgegenstand“ bezeichnet.
3. Leistung und Honorar
3.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der ROTWAND für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die ROTWAND ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
3.2 Alle Leistungen der ROTWAND, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, sind gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere für Nebenleistungen und Aufwendungen der ROTWAND, die dieser bei der Auftragsabwicklung zusätzlich entstehen.
3.3 Alle von der ROTWAND verauslagten Auslagen sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
3.4 Für alle Arbeiten der ROTWAND, die – aus welchem Grund auch immer – nicht zur Ausführung gelangen, steht der ROTWAND eine angemessene Aufwandsentschädigung zu. Mit der Abgeltung dieser Aufwandsentschädigung erwirbt der Auftraggeber an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und dergleichen sind vielmehr unverzüglich der ROTWAND zurückzugeben.
3.5 Sämtliche Honorare verstehen sich zuzüglich der zum Leistungszeitpunkt geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
4. Mitwirkungspflicht
4.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, der ROTWAND die für die Erbringung der vereinbarten Leistungen notwendigen Informationen und Gegenstände vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und bei der Leistungsausführung in angemessenen Umfang mitzuwirken.
4.2 Kommt der Auftraggeber seinen Informations- und Mitwirkungspflichten nicht nach und kann ROTWAND aus diesem Grunde seine Leistungen ganz oder teilweise nicht innerhalb der vereinbarten Zeit abschließen, so verlängert sich der dafür vereinbarte Zeitraum angemessen.
4.3 Soweit ein Konzept oder eine sonstige Leistung aufgrund der Korrektur bereits erteilter Informationen oder infolge des Nachreichens von Informationen des Auftraggebers abgeändert werden muss, ist ROTWAND der hierdurch entstandene Mehraufwand zu vergüten.
4.4 Falls der Auftraggeber seiner Informations-oder Mitwirkungspflicht nicht oder nicht genügend nachkommt, hat die ROTWAND ihn für den Fall der Erkennbarkeit mindestens in Textform aufzufordern, dies innerhalb einer angemessenen Frist nachzuholen. Kommt der Auftraggeber seiner Informations- oder Mitwirkungspflicht trotz Fristsetzung nicht nach, so ist die ROTWAND berechtigt, ihre Leistung auf der Grundlage der bereits vorliegenden Informationen zu erbringen oder den Vertrag zu kündigen. ROTWAND kann außerdem sämtliche Aufwendungen ersetzt verlangen, die sie im Rahmen des Vertragsverhältnisses gemacht hat, und die infolge der Pflichtverletzung des Auftraggebers vergeblich waren, oder zusätzlich erbracht werden mussten. Weitergehende Ansprüche, z.B. auf Schadenersatz bleiben hiervon unberührt.
5. Änderungswünsche
5.1 Bis zur Abnahme kann der Auftraggeber jederzeit die Änderung des Leistungsgegenstandes verlangen. Die Änderungswünsche sind der ROTWAND schriftlich mitzuteilen.
5.2 Die ROTWAND ist zur Durchführung von Änderungswünschen verpflichtet, es sei denn, die Änderungen sind nach dem Stand der Technik nicht umsetzbar oder der ROTWAND nicht zumutbar. Ergibt die Prüfung der Änderungswünsche, dass sich deren Durchführung auf das vertragliche Leistungsgefüge (z. B. Kostenumfang, Fristen, Abnahmemodalitäten, Leistungen Dritter) auswirken wird, zeigt die ROTWAND dies dem Auftraggeber schriftlich an. Hält der Auftraggeber dennoch an der Durchführung der Änderungswünsche fest, werden zusätzliche Leistungen nach Aufwand gesondert in Rechnung gestellt. Fristen und Abnahmemodalitäten sind entsprechend dem Mehraufwand anzupassen.
5.3 Im Falle der aufwandsbezogenen Abrechnung nach Stunden / Tagen / Wochen / Monaten gelten die sich aus dem jeweiligen Kostenangebot ergebenden Netto-Honorarsätze der ROTWAND als vereinbart.
5.4 Können sich die Parteien über die Durchführung von Änderungswünschen und ihre Vergütung nicht einigen, werden die Arbeiten ohne Berücksichtigung des Änderungsverlangens durchgeführt, falls der Auftraggeber den Vertrag nicht kündigt. Im Falle der Kündigung gilt § 649 BGB.
6. Prüfung der Rechtmäßigkeit von PR-Leistungen, Freistellung
6.1 Der Auftraggeber wird die rechtliche, insbesondere die wettbewerbs-, kennzeichen- und presserechtliche Zulässigkeit der konzeptionierten und umzusetzenden ROTWAND- / Kommunikationsleistungen in eigener Verantwortung überprüfen lassen. Die ROTWAND ist zur Rechtsberatung weder befugt noch verpflichtet. Die ROTWAND veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Auftraggebers. Die damit verbundenen Kosten hat der Auftraggeber zu tragen. Der Auftraggeber hat daher eine von der ROTWAND vorgeschlagene Maßnahme erst dann freizugeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Maßnahme verbundene Risiko zu tragen. Die ROTWAND wird jedoch auf rechtliche Risiken hinweisen, sofern ihr diese bei der Vorbereitung von Projekten und Maßnahmen offensichtlich erscheinen.
6.2 Für den Fall der Inanspruchnahme der ROTWAND aufgrund der Durchführung einer beauftragten Leistung stellt der Auftraggeber die ROTWAND von der Haftung frei. Entsteht der ROTWAND daraus Schaden, so ist der Auftraggeber verpflichtet, Schadenersatz zu leisten. Die Freistellungs- bzw. Schadenersatzverpflichtung besteht nicht, sofern die Inanspruchnahme auf einer vorsätzlichen Handlung der ROTWAND beruht. Die Freistellung bzw. der Schadenersatz umfasst die Erstattung sämtlicher finanziellen und sonstigen Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden), einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung und -verfolgung.
7. Verpflichtung zur Verschwiegenheit, Datenschutz
7.1 ROTWAND ist verpflichtet, über alle Informationen, welche der Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich als vertraulich bezeichnet hat, als auch über die nach den Umständen des Einzelfalles als Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnis erkennbaren Umstände, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verschwiegenheitsverpflichtung bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen. Die Vertragsparteien haben durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Mitarbeitern und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen sicherzustellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Informationen sowie Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse unterlassen. Die Vertragsparteien werden den Abschluss derartiger Vereinbarungen der jeweils anderen Vertragspartei auf Verlangen nachweisen.
7.2 Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann die ROTWAND schriftlich von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages. Eine vom Gesetzgeber ggfls. vorgesehene Verpflichtung zur Auskunftserteilung hat gegenüber dieser Verpflichtung zur Verschwiegenheit jedoch Vorrang.
7.3 Die ROTWAND wird von dem Auftraggeber ermächtigt, ihr anvertraute personen- und/oder sachbezogene Daten im Rahmen der Durchführung eines Auftrages selbst oder durch Dritte, derer sie sich zur Erfüllung von Leistungen bedient, elektronisch zu verarbeiten. Die ROTWAND verpflichtet sich zur Wahrung des Datenschutzes nach den Bestimmungen der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung), des BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) und den Bestimmungen des TMG (Telemediengesetz).
8. Eigentumsrecht und Urheberschutz
8.1 Alle Leistungen der ROTWAND (z.B. Ideen, Konzepte, konkrete Maßnahmen), auch einzelne Teile daraus, bleiben geistiges Eigentum der ROTWAND, soweit hieran Urheberrecht entstehen.
8.2 Änderungen von Leistungen der ROTWAND durch den Auftraggeber, mit Ausnahme von notwendigen Aktualisierungen, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der ROTWAND und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
8.3 Für die Nutzung von Leistungen der ROTWAND, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und/oder Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der ROTWAND erforderlich. Dafür steht der ROTWAND und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu (siehe Ziff. 3).
9. Nutzungsrechte
9.1 Der Umfang der auf den Auftraggeber übertragenen Nutzungsrechte (einschließlich des Rechts auf Vervielfältigung) ergibt sich in erster Linie aus dem Angebot / Projektvertrag. Sofern dort nichts Abweichendes geregelt ist, räumt die ROTWAND dem Auftraggeber innerhalb der europäischen Union das örtlich und zeitlich unbeschränkte nicht-ausschließliche und nichtübertragbare Recht ein, den Leistungsgegenstand zu dem im Angebot / Projektvertrag bestimmten Zweck zu nutzen.
9.2 Der Auftraggeber ist zu einer weitergehenden Nutzung nicht berechtigt. Dem Auftraggeber ist insbesondere untersagt, Dritten die Verwertung zu gestatten oder die eingeräumten Rechte an dem Leistungsgegenstand ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder Dritten entsprechende Rechte einzuräumen. Der Übertragung auf verbundene Unternehmen wird die ROTWAND, sofern sich die Parteien über eine angemessene zusätzliche Lizenzzahlung einigen, nur aus wichtigem Grund widersprechen.
9.3 Die Nutzungsrechte an standardisierten Elementen des Leistungsgegenstandes (Standardsoftware, bei der ROTWAND bereits vorhandene oder wiederverwertete Elemente) verbleiben bei der ROTWAND. An diesen Elementen räumt die ROTWAND dem Auftraggeber ein einfaches Nutzungsrecht ein, welches inhaltlich auf den im Angebot / Projektvertrag genannten Zweck begrenzt ist.
9.4 Die ROTWAND überträgt dem Auftraggeber das Eigentum an den im Rahmen dieses Vertrages überlassenen Datenträgern und sonstigen Dokumentationsmaterialien.
9.5 Die Einräumung der vorstehenden Rechte steht unter der Bedingung der vollständigen Zahlung des geschuldeten Honorars.
10. Kennzeichnung und Know-How
10.1 Die ROTWAND ist berechtigt, auf allen ihren Leistungen / Informationsmitteln und bei allen Maßnahmen auf den Berater / die ROTWAND und auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
10.2 Die ROTWAND ist ebenfalls berechtigt, auf ihrer eigenen Internetpräsenz und in ihren Geschäftsunterlagen bei der Angabe von Referenzen zu Werbezwecken den Leistungsgegenstand und die entsprechende Internetpräsenz des Auftraggebers zu erwähnen und zu diesem Zweck das Unternehmenskennzeichen des Auftraggebers zu verwenden. Der Auftraggeber räumt der ROTWAND insoweit zweckbegrenzt ein entsprechendes örtlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an seinen Unternehmenskennzeichen ein.
10.3 Die ROTWAND hat auch das Recht, Ideen, Konzepte und Verfahren, welche sie bei der Durchführung eines Auftrages allein oder zusammen mit Mitarbeitern des Auftraggebers gewonnen hat, bei der Erbringung von Leistungen ähnlicher Art für andere Auftraggeber zu verwenden.
10.4 Werden als Leistungsgegenstand Veranstaltungen (Events) ausgeführt, so ist die ROTWAND berechtigt, diese aufzuzeichnen und die Aufzeichnung nebst Hintergrund-Informationen über den Auftrag zum Zwecke der Dokumentation sowie zur Selbstvermarktung zu verwenden.
11 Laufzeit, Kündigung
11.1 Soweit die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben, ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen.
11.2 Haben die Parteien die Erbringung regelmäßiger, zum Beispiel monatlicher, Leistungen, vereinbart, so kann der Vertrag mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung, von jeder Partei ordentlich mit einer Frist von 6 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden.
11.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
11.4 Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
12. Vorzeitige Beendigung des Auftrages
12.1 Wird ein Vertrag vor dem Beginn seiner Durchführung durch den Auftraggeber gekündigt, wirksam angefochten oder tritt der Auftraggeber aus Gründen von dem Vertrag zurück, die die ROTWAND nicht zu vertreten hat, kann die ROTWAND einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 35 % der Auftragssumme für die ihr entstandenen Aufwendungen ersetzt verlangen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
12.2 Wird ein Vertrag nach Beginn seiner Durchführung durch den Auftraggeber gekündigt oder wirksam angefochten, oder tritt der Auftraggeber aus Gründen, die nicht die ROTWAND zu vertreten hat, von dem Vertrage zurück, ist die ROTWAND berechtigt, die vereinbarte Vergütung zur vollen Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens- oder Vergütungsanspruchs bleibt hiervon unberührt.
13. Zahlungsbedingungen
13.1 Rechnungen der ROTWAND sind sofort nach Rechnungseingang und ohne Abzug fällig. Gelieferte bewegliche Sachen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der ROTWAND.
13.2 Zahlungsverzug tritt unmittelbar mit Zugang einer Mahnung, spätestens aber mit Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein, wenn Zahlungen bis dahin nicht erfolgt sind. Die ROTWAND ist berechtigt, mit Eintritt des Verzuges unbeschadet ihrer sonstigen Rechte und Ansprüche, als Mindestverzugsschaden Zinsen auf die berechneten Honorare in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.
13.3 Die ROTWAND ist im Falle des Zahlungsverzuges ansonsten auch berechtigt, die weitere Leistungserbringung vorerst zu verweigern, und nach erfolgloser Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung vom Vertrage zurückzutreten. Die Vergütung für bereits erbrachte Leistungen als auch Ansprüche auf Schadensersatz bleiben in diesem Fall unberührt.
13.4 Die ROTWAND ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Außenstände anzurechnenden. Sie wird den Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die ROTWAND berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung zu verrechnen.
13.5 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder wegen diesen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
14. Gewährleistung und Schadenersatz
14.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen der ROTWAND bei Abnahme zu prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich zu rügen. Zeigt sich trotz Prüfung ein Mangel erst später, so ist dieser ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt die Mängelrüge verspätet, erlöschen die Gewährleistungsansprüche.
14.2 Herabsetzung der Vergütung kann der Auftraggeber erst verlangen, wenn rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn bzw. nach Übergabe des Leistungsgegenstandes zwei genehmigungsfähige Nachbesserungs- oder Nachlieferungsversuche wegen des gleichen Mangels erfolglos geblieben sind.
14.3 Ist die Nachbesserung wegen Zeitablaufs (Beendigung der Veranstaltung) ausgeschlossen, steht dem Auftraggeber ebenfalls nur das Recht auf Minderung der Vergütung zu.
14.4 Die ROTWAND kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
14.5 Gewährleistungsrechte des Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren mit Ablauf von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
15. Garantien, Haftung, Freistellung
15.1 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, übernimmt ROTWAND keine Garantie für einen bestimmten Erfolg der angebotenen Werbe- oder PR-Maßnahmen (z.B. Absatzsteigerung oder Erhöhung Web-Traffic-Erhöhung).
15.2 Ansprüche auf Ersatz von Schäden, auch von solchen Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, aber mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der ROTWAND und ihrer Erfüllungsgehilfen entstanden ist oder es sich um die Verletzung einer Pflicht handelt, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht). Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung der ROTWAND allerdings der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.
15.3 ROTWAND haftet nicht für Störungen, die in den Risikobereich des jeweiligen Betreibers einer Suchmaschine oder der jeweiligen Plattform (Blog etc.) fallen, bei der eine Marketingmaßnahme platziert worden ist. Dies betrifft insbesondere Störungen aufgrund von Server-Problemen einer Suchmaschine, die zu einer Nichtauslieferung oder nicht termingerechten Auslieferung von gebuchten Leistungen führen können.
15.4 Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Dritten, die auf Wunsch des Auftraggebers beauftragt werden, wird seitens der ROTWAND keine Haftung übernommen. Hiervon ausgenommen ist ein mögliches Auswahl- und Überwachungsverschulden für unerlaubte Handlungen, das auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist.
15.5 Soweit nichts anderes vereinbart ist, haftet die ROTWAND nicht für die Beschädigung oder den Verlust eingebrachter Gegenstände des Auftraggebers, wenn der ROTWAND nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zur Last fällt.
15.6 Die ROTWAND haftet nicht, wenn ein zeitlicher Verzug durch Verschulden des Auftraggebers, eines Dritten oder durch höhere Gewalt (Einbruch, Wasser-, Feuer- und Blitzschaden, Naturkatastrophen, etc.) eintritt. Tritt ein Zeitverzug durch Verschulden des Auftraggebers ein, hat dieser die evtl. entstehenden Mehrkosten zu tragen
15.7 Die ROTWAND haftet insbesondere nicht für die Richtigkeit von Sachaussagen über Waren oder Dienstleistungen des Auftraggebers, die in herzustellenden Kommunikationsmitteln enthalten sind. Sie erfolgen ausschließlich auf der Grundlage von Informationen, die der Auftraggeber der ROTWAND zur Verfügung stellt. Soweit wegen unrichtigen Sachaussagen des Auftraggebers Ansprüche gegen die ROTWAND geltend gemacht werden, stellt der Auftraggeber die ROTWAND insofern von Ansprüchen Dritter nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziff. 6.2 frei. Die ROTWAND haftet ferner auch nicht für die rechtliche Schutz- beziehungsweise Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages erstellten Ideen, Konzepte, Entwürfe oder sonstiger Materialien.
15.8 Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind unabhängig von ihrem Rechtsgrund sowohl gegenüber der ROTWAND als auch gegenüber Ihren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Diese Beschränkung gilt nicht für Personenschäden, im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen und für Schaden-ersatzansprüche aus der Verletzung von Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszweckes unverzichtbar sind.
15.9 Soweit Schäden durch die ROTWAND nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind, ist deren Haftung auf 10 % des vereinbarten Honorars, höchstens aber auf 20.000 € begrenzt. Wird der ROTWAND grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen, ist die Haftung für Schäden auf die Höhe des Honorars begrenzt. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Maße auch für Erfüllungsgehilfen der ROTWAND.
16. Nachunternehmer
Die ROTWAND ist berechtigt zur Erfüllung ihrer Leistungen gegenüber dem Auftraggeber, Nachunternehmer zu beauftragen.
17. Haftungsausschluss für Inhalte Dritter
Soweit von der Internetseite der ROTWAND auf Webseiten Dritter verwiesen oder verlinkt worden ist, übernimmt die ROTWAND keine Gewähr und Haftung für die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der Inhalte und die Datensicherheit dieser Webseiten. Da die ROTWAND keinen Einfluss auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen durch Dritte hat, wird dem Auftraggeber empfohlen, die jeweiligen Datenschutzerklärungen des Drittanbieters vor Inanspruchnahme dessen Angebotes gesondert zu prüfen
18. Anzuwendendes Recht
Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und der ROTWAND ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
19. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort der Leistungen der ROTWAND ist München. Sämtliche Streitigkeiten, die sich aus und im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis ergeben sind – soweit rechtlich zulässig – vor den örtlich und sachlich für den Sitz der ROTWAND zuständigen Gericht Gerichten beizulegen.
Allgemeine Geschäfts-bedingungen derROTWAND DigitalePR GmbH
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) gelten für sämtliche Verträge, Rechtsgeschäfte und/oder rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen, welche von der ROTWAND Digitale PR GmbH, Eggernstraße 6, 81667 München (nachfolgend: „ROTWAND“) mit ihren Auftraggebern geschlossen und ihnen gegenüber vorgenommen werden.
1.2 Diesen AGB entgegenstehende oder sie ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, sofern und soweit sie von ROTWAND ausdrücklich und zumindest in Textform anerkannt worden sind. Dies gilt selbst dann, wenn ROTWAND das Auftragsverhältnis in Kenntnis der entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos ausführt.
1.3 Diese AGB gelten ab ihrer erstmaligen vertraglichen Einbeziehung auch für alle künftigen Verträge, Rechtsgeschäfte und/oder rechtsgeschäftsähnliche Handlungen der Vertragsparteien. ROTWAND ist jederzeit nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu Änderungen dieser AGB berechtigt. Dabei sind die Interessen des Auftraggebers angemessen zu berücksichtigen. Die Änderungen werden – auch mit Wirkung für alle künftigen Verträge ab Änderung – erst wirksam, wenn sie in ihrer geänderten Form dem Auftraggeber bekannt gegeben und innerhalb einer Frist von 14 Tagen unwidersprochen in ein laufendes Rechtsgeschäft einbezogen worden sind. ROTWAND verpflichtet sich, den Auftraggeber bei Beginn der vorbezeichneten 14-Tagesfrist auf die Folgen der unwidersprochenen Entgegennahme der geänderten AGB hinzuweisen.
1.4 Das Angebot der ROTWAND richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
2. Vertragsschluss
2.1 Aufträge gelten erst durch Auftragsbestätigung der ROTWAND per Brief, E-Mail oder Fax als angenommen, sofern ROTWAND nicht – etwa durch Tätigwerden auf Grund eines Auftrages – zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag bereits angenommen hat.
2.2 Der endgültige Vertragsinhalt bestimmt sich nach dem Angebot und/oder der schriftlichen Auftragsbestätigung der ROTWAND, sofern diesem nicht unverzüglich durch den Auftraggeber widersprochen worden ist. Die danach von ROTWAND geschuldeten Leistungen werden nachfolgend einheitlich als „Leistungsgegenstand“ bezeichnet.
3. Leistung und Honorar
3.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der ROTWAND für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die ROTWAND ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
3.2 Alle Leistungen der ROTWAND, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, sind gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere für Nebenleistungen und Aufwendungen der ROTWAND, die dieser bei der Auftragsabwicklung zusätzlich entstehen.
3.3 Alle von der ROTWAND verauslagten Auslagen sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
3.4 Für alle Arbeiten der ROTWAND, die – aus welchem Grund auch immer – nicht zur Ausführung gelangen, steht der ROTWAND eine angemessene Aufwandsentschädigung zu. Mit der Abgeltung dieser Aufwandsentschädigung erwirbt der Auftraggeber an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und dergleichen sind vielmehr unverzüglich der ROTWAND zurückzugeben.
3.5 Sämtliche Honorare verstehen sich zuzüglich der zum Leistungszeitpunkt geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
4. Mitwirkungspflicht
4.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, der ROTWAND die für die Erbringung der vereinbarten Leistungen notwendigen Informationen und Gegenstände vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und bei der Leistungsausführung in angemessenen Umfang mitzuwirken.
4.2 Kommt der Auftraggeber seinen Informations- und Mitwirkungspflichten nicht nach und kann ROTWAND aus diesem Grunde seine Leistungen ganz oder teilweise nicht innerhalb der vereinbarten Zeit abschließen, so verlängert sich der dafür vereinbarte Zeitraum angemessen.
4.3 Soweit ein Konzept oder eine sonstige Leistung aufgrund der Korrektur bereits erteilter Informationen oder infolge des Nachreichens von Informationen des Auftraggebers abgeändert werden muss, ist ROTWAND der hierdurch entstandene Mehraufwand zu vergüten.
4.4 Falls der Auftraggeber seiner Informations-oder Mitwirkungspflicht nicht oder nicht genügend nachkommt, hat die ROTWAND ihn für den Fall der Erkennbarkeit mindestens in Textform aufzufordern, dies innerhalb einer angemessenen Frist nachzuholen. Kommt der Auftraggeber seiner Informations- oder Mitwirkungspflicht trotz Fristsetzung nicht nach, so ist die ROTWAND berechtigt, ihre Leistung auf der Grundlage der bereits vorliegenden Informationen zu erbringen oder den Vertrag zu kündigen. ROTWAND kann außerdem sämtliche Aufwendungen ersetzt verlangen, die sie im Rahmen des Vertragsverhältnisses gemacht hat, und die infolge der Pflichtverletzung des Auftraggebers vergeblich waren, oder zusätzlich erbracht werden mussten. Weitergehende Ansprüche, z.B. auf Schadenersatz bleiben hiervon unberührt.
5. Änderungswünsche
5.1 Bis zur Abnahme kann der Auftraggeber jederzeit die Änderung des Leistungsgegenstandes verlangen. Die Änderungswünsche sind der ROTWAND schriftlich mitzuteilen.
5.2 Die ROTWAND ist zur Durchführung von Änderungswünschen verpflichtet, es sei denn, die Änderungen sind nach dem Stand der Technik nicht umsetzbar oder der ROTWAND nicht zumutbar. Ergibt die Prüfung der Änderungswünsche, dass sich deren Durchführung auf das vertragliche Leistungsgefüge (z. B. Kostenumfang, Fristen, Abnahmemodalitäten, Leistungen Dritter) auswirken wird, zeigt die ROTWAND dies dem Auftraggeber schriftlich an. Hält der Auftraggeber dennoch an der Durchführung der Änderungswünsche fest, werden zusätzliche Leistungen nach Aufwand gesondert in Rechnung gestellt. Fristen und Abnahmemodalitäten sind entsprechend dem Mehraufwand anzupassen.
5.3 Im Falle der aufwandsbezogenen Abrechnung nach Stunden / Tagen / Wochen / Monaten gelten die sich aus dem jeweiligen Kostenangebot ergebenden Netto-Honorarsätze der ROTWAND als vereinbart.
5.4 Können sich die Parteien über die Durchführung von Änderungswünschen und ihre Vergütung nicht einigen, werden die Arbeiten ohne Berücksichtigung des Änderungsverlangens durchgeführt, falls der Auftraggeber den Vertrag nicht kündigt. Im Falle der Kündigung gilt § 649 BGB.
6. Prüfung der Rechtmäßigkeit von PR-Leistungen, Freistellung
6.1 Der Auftraggeber wird die rechtliche, insbesondere die wettbewerbs-, kennzeichen- und presserechtliche Zulässigkeit der konzeptionierten und umzusetzenden ROTWAND- / Kommunikationsleistungen in eigener Verantwortung überprüfen lassen. Die ROTWAND ist zur Rechtsberatung weder befugt noch verpflichtet. Die ROTWAND veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Auftraggebers. Die damit verbundenen Kosten hat der Auftraggeber zu tragen. Der Auftraggeber hat daher eine von der ROTWAND vorgeschlagene Maßnahme erst dann freizugeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Maßnahme verbundene Risiko zu tragen. Die ROTWAND wird jedoch auf rechtliche Risiken hinweisen, sofern ihr diese bei der Vorbereitung von Projekten und Maßnahmen offensichtlich erscheinen.
6.2 Für den Fall der Inanspruchnahme der ROTWAND aufgrund der Durchführung einer beauftragten Leistung stellt der Auftraggeber die ROTWAND von der Haftung frei. Entsteht der ROTWAND daraus Schaden, so ist der Auftraggeber verpflichtet, Schadenersatz zu leisten. Die Freistellungs- bzw. Schadenersatzverpflichtung besteht nicht, sofern die Inanspruchnahme auf einer vorsätzlichen Handlung der ROTWAND beruht. Die Freistellung bzw. der Schadenersatz umfasst die Erstattung sämtlicher finanziellen und sonstigen Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden), einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung und -verfolgung.
7. Verpflichtung zur Verschwiegenheit, Datenschutz
7.1 ROTWAND ist verpflichtet, über alle Informationen, welche der Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich als vertraulich bezeichnet hat, als auch über die nach den Umständen des Einzelfalles als Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnis erkennbaren Umstände, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verschwiegenheitsverpflichtung bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen. Die Vertragsparteien haben durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Mitarbeitern und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen sicherzustellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Informationen sowie Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse unterlassen. Die Vertragsparteien werden den Abschluss derartiger Vereinbarungen der jeweils anderen Vertragspartei auf Verlangen nachweisen.
7.2 Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann die ROTWAND schriftlich von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages. Eine vom Gesetzgeber ggfls. vorgesehene Verpflichtung zur Auskunftserteilung hat gegenüber dieser Verpflichtung zur Verschwiegenheit jedoch Vorrang.
7.3 Die ROTWAND wird von dem Auftraggeber ermächtigt, ihr anvertraute personen- und/oder sachbezogene Daten im Rahmen der Durchführung eines Auftrages selbst oder durch Dritte, derer sie sich zur Erfüllung von Leistungen bedient, elektronisch zu verarbeiten. Die ROTWAND verpflichtet sich zur Wahrung des Datenschutzes nach den Bestimmungen der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung), des BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) und den Bestimmungen des TMG (Telemediengesetz).
8. Eigentumsrecht und Urheberschutz
8.1 Alle Leistungen der ROTWAND (z.B. Ideen, Konzepte, konkrete Maßnahmen), auch einzelne Teile daraus, bleiben geistiges Eigentum der ROTWAND, soweit hieran Urheberrecht entstehen.
8.2 Änderungen von Leistungen der ROTWAND durch den Auftraggeber, mit Ausnahme von notwendigen Aktualisierungen, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der ROTWAND und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
8.3 Für die Nutzung von Leistungen der ROTWAND, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und/oder Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der ROTWAND erforderlich. Dafür steht der ROTWAND und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu (siehe Ziff. 3).
9. Nutzungsrechte
9.1 Der Umfang der auf den Auftraggeber übertragenen Nutzungsrechte (einschließlich des Rechts auf Vervielfältigung) ergibt sich in erster Linie aus dem Angebot / Projektvertrag. Sofern dort nichts Abweichendes geregelt ist, räumt die ROTWAND dem Auftraggeber innerhalb der europäischen Union das örtlich und zeitlich unbeschränkte nicht-ausschließliche und nichtübertragbare Recht ein, den Leistungsgegenstand zu dem im Angebot / Projektvertrag bestimmten Zweck zu nutzen.
9.2 Der Auftraggeber ist zu einer weitergehenden Nutzung nicht berechtigt. Dem Auftraggeber ist insbesondere untersagt, Dritten die Verwertung zu gestatten oder die eingeräumten Rechte an dem Leistungsgegenstand ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder Dritten entsprechende Rechte einzuräumen. Der Übertragung auf verbundene Unternehmen wird die ROTWAND, sofern sich die Parteien über eine angemessene zusätzliche Lizenzzahlung einigen, nur aus wichtigem Grund widersprechen.
9.3 Die Nutzungsrechte an standardisierten Elementen des Leistungsgegenstandes (Standardsoftware, bei der ROTWAND bereits vorhandene oder wiederverwertete Elemente) verbleiben bei der ROTWAND. An diesen Elementen räumt die ROTWAND dem Auftraggeber ein einfaches Nutzungsrecht ein, welches inhaltlich auf den im Angebot / Projektvertrag genannten Zweck begrenzt ist.
9.4 Die ROTWAND überträgt dem Auftraggeber das Eigentum an den im Rahmen dieses Vertrages überlassenen Datenträgern und sonstigen Dokumentationsmaterialien.
9.5 Die Einräumung der vorstehenden Rechte steht unter der Bedingung der vollständigen Zahlung des geschuldeten Honorars.
10. Kennzeichnung und Know-How
10.1 Die ROTWAND ist berechtigt, auf allen ihren Leistungen / Informationsmitteln und bei allen Maßnahmen auf den Berater / die ROTWAND und auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
10.2 Die ROTWAND ist ebenfalls berechtigt, auf ihrer eigenen Internetpräsenz und in ihren Geschäftsunterlagen bei der Angabe von Referenzen zu Werbezwecken den Leistungsgegenstand und die entsprechende Internetpräsenz des Auftraggebers zu erwähnen und zu diesem Zweck das Unternehmenskennzeichen des Auftraggebers zu verwenden. Der Auftraggeber räumt der ROTWAND insoweit zweckbegrenzt ein entsprechendes örtlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an seinen Unternehmenskennzeichen ein.
10.3 Die ROTWAND hat auch das Recht, Ideen, Konzepte und Verfahren, welche sie bei der Durchführung eines Auftrages allein oder zusammen mit Mitarbeitern des Auftraggebers gewonnen hat, bei der Erbringung von Leistungen ähnlicher Art für andere Auftraggeber zu verwenden.
10.4 Werden als Leistungsgegenstand Veranstaltungen (Events) ausgeführt, so ist die ROTWAND berechtigt, diese aufzuzeichnen und die Aufzeichnung nebst Hintergrund-Informationen über den Auftrag zum Zwecke der Dokumentation sowie zur Selbstvermarktung zu verwenden.
11 Laufzeit, Kündigung
11.1 Soweit die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben, ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen.
11.2 Haben die Parteien die Erbringung regelmäßiger, zum Beispiel monatlicher, Leistungen, vereinbart, so kann der Vertrag mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung, von jeder Partei ordentlich mit einer Frist von 6 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden.
11.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
11.4 Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
12. Vorzeitige Beendigung des Auftrages
12.1 Wird ein Vertrag vor dem Beginn seiner Durchführung durch den Auftraggeber gekündigt, wirksam angefochten oder tritt der Auftraggeber aus Gründen von dem Vertrag zurück, die die ROTWAND nicht zu vertreten hat, kann die ROTWAND einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 35 % der Auftragssumme für die ihr entstandenen Aufwendungen ersetzt verlangen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
12.2 Wird ein Vertrag nach Beginn seiner Durchführung durch den Auftraggeber gekündigt oder wirksam angefochten, oder tritt der Auftraggeber aus Gründen, die nicht die ROTWAND zu vertreten hat, von dem Vertrage zurück, ist die ROTWAND berechtigt, die vereinbarte Vergütung zur vollen Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens- oder Vergütungsanspruchs bleibt hiervon unberührt.
13. Zahlungsbedingungen
13.1 Rechnungen der ROTWAND sind sofort nach Rechnungseingang und ohne Abzug fällig. Gelieferte bewegliche Sachen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der ROTWAND.
13.2 Zahlungsverzug tritt unmittelbar mit Zugang einer Mahnung, spätestens aber mit Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein, wenn Zahlungen bis dahin nicht erfolgt sind. Die ROTWAND ist berechtigt, mit Eintritt des Verzuges unbeschadet ihrer sonstigen Rechte und Ansprüche, als Mindestverzugsschaden Zinsen auf die berechneten Honorare in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.
13.3 Die ROTWAND ist im Falle des Zahlungsverzuges ansonsten auch berechtigt, die weitere Leistungserbringung vorerst zu verweigern, und nach erfolgloser Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung vom Vertrage zurückzutreten. Die Vergütung für bereits erbrachte Leistungen als auch Ansprüche auf Schadensersatz bleiben in diesem Fall unberührt.
13.4 Die ROTWAND ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Außenstände anzurechnenden. Sie wird den Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die ROTWAND berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung zu verrechnen.
13.5 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder wegen diesen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
14. Gewährleistung und Schadenersatz
14.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen der ROTWAND bei Abnahme zu prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich zu rügen. Zeigt sich trotz Prüfung ein Mangel erst später, so ist dieser ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt die Mängelrüge verspätet, erlöschen die Gewährleistungsansprüche.
14.2 Herabsetzung der Vergütung kann der Auftraggeber erst verlangen, wenn rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn bzw. nach Übergabe des Leistungsgegenstandes zwei genehmigungsfähige Nachbesserungs- oder Nachlieferungsversuche wegen des gleichen Mangels erfolglos geblieben sind.
14.3 Ist die Nachbesserung wegen Zeitablaufs (Beendigung der Veranstaltung) ausgeschlossen, steht dem Auftraggeber ebenfalls nur das Recht auf Minderung der Vergütung zu.
14.4 Die ROTWAND kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
14.5 Gewährleistungsrechte des Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren mit Ablauf von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
15. Garantien, Haftung, Freistellung
15.1 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, übernimmt ROTWAND keine Garantie für einen bestimmten Erfolg der angebotenen Werbe- oder PR-Maßnahmen (z.B. Absatzsteigerung oder Erhöhung Web-Traffic-Erhöhung).
15.2 Ansprüche auf Ersatz von Schäden, auch von solchen Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, aber mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der ROTWAND und ihrer Erfüllungsgehilfen entstanden ist oder es sich um die Verletzung einer Pflicht handelt, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht). Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung der ROTWAND allerdings der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.
15.3 ROTWAND haftet nicht für Störungen, die in den Risikobereich des jeweiligen Betreibers einer Suchmaschine oder der jeweiligen Plattform (Blog etc.) fallen, bei der eine Marketingmaßnahme platziert worden ist. Dies betrifft insbesondere Störungen aufgrund von Server-Problemen einer Suchmaschine, die zu einer Nichtauslieferung oder nicht termingerechten Auslieferung von gebuchten Leistungen führen können.
15.4 Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Dritten, die auf Wunsch des Auftraggebers beauftragt werden, wird seitens der ROTWAND keine Haftung übernommen. Hiervon ausgenommen ist ein mögliches Auswahl- und Überwachungsverschulden für unerlaubte Handlungen, das auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist.
15.5 Soweit nichts anderes vereinbart ist, haftet die ROTWAND nicht für die Beschädigung oder den Verlust eingebrachter Gegenstände des Auftraggebers, wenn der ROTWAND nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zur Last fällt.
15.6 Die ROTWAND haftet nicht, wenn ein zeitlicher Verzug durch Verschulden des Auftraggebers, eines Dritten oder durch höhere Gewalt (Einbruch, Wasser-, Feuer- und Blitzschaden, Naturkatastrophen, etc.) eintritt. Tritt ein Zeitverzug durch Verschulden des Auftraggebers ein, hat dieser die evtl. entstehenden Mehrkosten zu tragen
15.7 Die ROTWAND haftet insbesondere nicht für die Richtigkeit von Sachaussagen über Waren oder Dienstleistungen des Auftraggebers, die in herzustellenden Kommunikationsmitteln enthalten sind. Sie erfolgen ausschließlich auf der Grundlage von Informationen, die der Auftraggeber der ROTWAND zur Verfügung stellt. Soweit wegen unrichtigen Sachaussagen des Auftraggebers Ansprüche gegen die ROTWAND geltend gemacht werden, stellt der Auftraggeber die ROTWAND insofern von Ansprüchen Dritter nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziff. 6.2 frei. Die ROTWAND haftet ferner auch nicht für die rechtliche Schutz- beziehungsweise Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages erstellten Ideen, Konzepte, Entwürfe oder sonstiger Materialien.
15.8 Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind unabhängig von ihrem Rechtsgrund sowohl gegenüber der ROTWAND als auch gegenüber Ihren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Diese Beschränkung gilt nicht für Personenschäden, im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen und für Schaden-ersatzansprüche aus der Verletzung von Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszweckes unverzichtbar sind.
15.9 Soweit Schäden durch die ROTWAND nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind, ist deren Haftung auf 10 % des vereinbarten Honorars, höchstens aber auf 20.000 € begrenzt. Wird der ROTWAND grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen, ist die Haftung für Schäden auf die Höhe des Honorars begrenzt. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Maße auch für Erfüllungsgehilfen der ROTWAND.
16. Nachunternehmer
Die ROTWAND ist berechtigt zur Erfüllung ihrer Leistungen gegenüber dem Auftraggeber, Nachunternehmer zu beauftragen.
17. Haftungsausschluss für Inhalte Dritter
Soweit von der Internetseite der ROTWAND auf Webseiten Dritter verwiesen oder verlinkt worden ist, übernimmt die ROTWAND keine Gewähr und Haftung für die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der Inhalte und die Datensicherheit dieser Webseiten. Da die ROTWAND keinen Einfluss auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen durch Dritte hat, wird dem Auftraggeber empfohlen, die jeweiligen Datenschutzerklärungen des Drittanbieters vor Inanspruchnahme dessen Angebotes gesondert zu prüfen
18. Anzuwendendes Recht
Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und der ROTWAND ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
19. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort der Leistungen der ROTWAND ist München. Sämtliche Streitigkeiten, die sich aus und im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis ergeben sind – soweit rechtlich zulässig – vor den örtlich und sachlich für den Sitz der ROTWAND zuständigen Gericht Gerichten beizulegen.